Heitling Anlagenbau | Huning Umwelttechnik | Huning Maschinenbau

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Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen.

2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Sämtliche Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen.

II. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden
1. Für den Umfang von Lieferungen über Werkleistungen ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind wer berechtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie
Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen
Zustimmung.

III. Preise / Zahlung
1. Die Preise sind ohne Abzug von Skonto und sonstigen Nachlässen sofort zahlbar bei
Übergabe / Abnahme ab Werk. Die Umsatzsteuer sowie Nebenleistungen und verauslagte
Kosten werden zusätzlich berechnet.

2. Zahlungen sind in bar ohne Abzug zu leisten. Die Annahme von Schecks und Wechseln
bedarf unserer Zustimmung, sie erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und
Wechselprovisionen sind vom Kunden zu tragen.

3. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über Bundesbankdiskont berechnet. Weitergehende
Schadensersatzansprüche wegen Verzugsschadens bleiben unberührt.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten oder
rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen wird ausgeschlossen.

5. Bei Zahlungsverzug oder Bekannt werden ungünstiger Umstände über die Vermögenslage
oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir, ungeachtet von vereinbarten Fälligkeitsterminen,
berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu verlangen.
Erfüllungshalber hereingenommene Schecks und Wechsel können wir zurückgeben oder, wenn
sie bereits weitergegeben sind, für ihre Einlösung Sicherheit verlangen. Ausstehende Lieferungen
brauchen wir in diesem Falle nur noch gegen Vorauszahlung ausführen.

6. Bei Werkaufträgen sind wir berechtigt, bereits bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.

IV. Lieferung bzw. Fertigstellung / Abnahme / Verzug
1. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Abnehmer zumutbar sind. Angaben in bei Vertragsabschluß gültiger Beschreibung über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Vertragsgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben
wurde. Sofern die Fa. Heitling oder der Hersteller / Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

2. Liefer- bzw. Fertigstellungstermine bzw. Fristen sind immer nur annähernd zu verstehen, wenn sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

3. Termine / Fristen beginnen mit Vertragsabschluß; im Falle einer kundenseitigen Anlieferung von Werksgegenständen oder Unterlagen erst mit dem Zeitpunkt der Anlieferung. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind vereinbarte Termine / Fristen in angemessener Weise anzupassen. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder abholbereit gemeldet ist.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, auch wenn Teile nachgeliefert werden müssen, durch deren Fehlen die Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

4. Im Falle des Lieferverzugs leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis Schadenersatz. Dieser wird wie folgt beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist:
-Bei Aufträgen zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen auf 80% der Kosten eines
tatsächlich in Anspruch genommenen Mietfahrzeugs.
-Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen auf den nachgewiesenen Verdienstausfall.
-Bei Kaufverträgen auf maximal 10% des Kaufpreises

5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung für uns unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6. Ein weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Die Übergabe / Abnahme des Vertragsgegenstandes erfolgt im Betrieb der Firma Heitling.
Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach
Meldung der Betreitstellung den Auftragsgegenstand abgeholt hat.

8. Im Falle des Kundenverzuges sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15% der
Vertragssumme, vorbehaltlich eines höheren oder geringeren Schadensnachweises, zu verlangen.

9. Wird der Vertragsgegenstand vor der Abnahme anlässlich eines Probelaufs vom Kunden
gelenkt oder bedient, so haftet dieser für von ihm verschuldete Schäden.

V. Eigentumsvorbehalt / erweitertes Pfandrecht
1. Kaufgegenstände sowie alle im Rahmen von Werkaufträgen eingebauten Zubehör-, Ersatzteile und Tauschaggregate bleiben bis zum Ausgleich der uns aus dem Vertrag oder aus früheren Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhand mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die Fa. Heitling aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Wir sind jedoch bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen. Verlangen wir Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der
Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen der Fa. Heitling ausgekehrt.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigt Überlassung des Kaufgegenstandes sowie
seine Veränderung zulässig.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes oder vergleichbaren Papieren der Fa. Heitling zu. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere von Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.

Bei Lieferung von neu hergestellten Sachen sowie von gebrauchten Sachen mit einem Wert von über 5.000,-- € hat der Käufer unverzüglich für die Dauerndes Eigentumsvorbehaltes eine Versicherung gegen Feuer-, Wetter- und Diebstahlschäden, bei Kraftfahrzeugen eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung, abzuschließen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag tritt der Käufer hiermit der Fa. Heitling ab, die die Abtretung annimmt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung der Fa. Heitling nicht nach, kann diese selbst die oben angeführten Versicherungen auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus den oben angeführten Versicherungen sind für die Wiederinstandsetzung des Kaufgeschehens zu verwenden.

Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehen Wartungsarbeiten sowie erforderliche Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. Ist der Abnehmer Kaufmann, für den der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist er berechtigt den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer unbeschadet unser Eigentumsrecht hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seinen Kunden schon jetzt mit allen Nebenrechten im Voraus bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Die Firma Heitling nimmt die Abtretung an. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die
Ware verarbeitet oder einbaut. Übersteigt der Wert der uns gegebenen oder einbehaltenen Sicherheiten unsere Forderung gegen den Kunden insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden verpflichtet, übersteigende Sicherheiten dem Kunden
freizugeben bzw. an ihn zurückzuübertragen.

2. Bei Reparaturen ersetzte Teile gehen, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, in unser Eigentum über.

3. Der Fa. Heitling stehen wegen ihrer Forderungen aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht erden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für eine Pfandverkaufsandrohung durch uns genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung and die uns angegebene Adresse des Auftraggebers. Die Eigentumsvorbehaltsrechte aus VI erlöschen nicht dadurch, dass die Forderungen durch Scheck bezahlt und über Wechsel refinanziert werden. Wird das sog. Scheck-
Wechselverfahren praktiziert, erlöschen die vorstehend vereinbarten Sicherungsrechte erst dann, wenn die Refinanzierungswechsel endgültig von den Kunden eingelöst sind.

VI. Gewährleistung
Für Mängel und Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche
Gewährleistung wie folgt:

1a) Für fabrikneue Vertragsgegenstände gilt folgende Gewährleistungsregelung:
Die Fa. Heitling leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des
Vertragsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung. Hier von abweichend wird für Fahrzeuge eine Gewähr jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 50.000 km geleistet, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

b) Der Verkauf gebrauchter Vertragsgegenstände erfolgt wie besichtigt unter Ausschluss
jeder Gewährleistung, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung.

c) Für sonstige Leistungen wird eine Gewähr für die Dauer von 6 Monaten seit Abnahme
geleistet.

2. Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des
Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:

a) Der Kunde hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Fa. Heitling schriftlich
mitzuteilen.

b) Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten.

c) Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeiten ist uns nach Terminabsprache entsprechende Gelegenheit einzuräumen, andernfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch.

d) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Vertragsgegenstandes Gewähr geleistet.

e) Bei Lieferung von Fremdbauteilen und Fremdteilen hat sich der Kunde wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller /-Importeur oder Zulieferer zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Kunde bei Nutzfahrzeugen wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an den Reifen zunächst an den Reifenhersteller /- Importeur zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen die Fa. Heitling hat der Kunde nur, wenn der Hersteller / Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessern.

f) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzen der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

g) Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.

h) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand ohne unsere Zustimmung von nicht beauftragter Seite zerlegt oder verändert wird. Die Gewährleistung erlischt ferner bei unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Bedienung oder Überbeanspruchung sowie bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

i) Bestimmt der Erwerber die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf evtl. daraus entstehende Mängel.

j) Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solche Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.

k) Sämtliche Ansprüche wegen Fehlern verjähren mit Ablauf der oben angeführten Gewährleistungsfrist. Für innerhalb der Gewährleistungspflicht geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet, solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung der Fa. Heitling, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

VII. Haftung
Die Fa. Heitling haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, soweit sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Heitling werden im rechtlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden der Fa. Heitling unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet die Fa. Heitling nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfall- oder Sachversicherung übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Kraftfahr- Pflichtversicherung ersetzt wird. Nicht ersetzt werden Wertminderung von Vertragsgegenständen, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Anderslautende Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen, insbesondere für nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Schäden aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder positiver Vertragsverletzung einschließlich der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie Beratung über den Einsatz oder Verwendungszweck von Maschinen / Fahrzeugen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Fa. Heitling hiernach nicht haftet, hat sie der Kunde von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

VIII. Teilnichtigkeit
Sollte ein Teil dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt und zulässig ist.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Heitling. Aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz der Fa. Heitling.

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